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   BGH, 25.11.1970 - IV ZR 3/69   

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https://dejure.org/1970,4023
BGH, 25.11.1970 - IV ZR 3/69 (https://dejure.org/1970,4023)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1970 - IV ZR 3/69 (https://dejure.org/1970,4023)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1970 - IV ZR 3/69 (https://dejure.org/1970,4023)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe - Anforderungen an die unheilbare Zerrüttung einer Ehe - Verteilung der Beweislast in einem Scheidungsverfahren

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.03.1970 - IV ZR 731/68

    Anforderungen an die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - Voraussetzungen für

    Auszug aus BGH, 25.11.1970 - IV ZR 3/69
    Auch die nach § 612 Abs. 2 ZPO für die Klägerhebung erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts brauchte erst in der Revisionsinstanz beigebracht zu werden (RGZ 86, 15; Urteil des Senats vom 11. März 1970 - IV ZR 731/68).
  • RG, 12.11.1914 - IV 346/14

    Ehescheidungsklage eines Geschäftsunfähigen

    Auszug aus BGH, 25.11.1970 - IV ZR 3/69
    Auch die nach § 612 Abs. 2 ZPO für die Klägerhebung erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts brauchte erst in der Revisionsinstanz beigebracht zu werden (RGZ 86, 15; Urteil des Senats vom 11. März 1970 - IV ZR 731/68).
  • RG, 28.11.1929 - IV 255/29

    1. Kann eine Partei im Ehescheidungsstreit durch einen Abwesenheitspfleger

    Auszug aus BGH, 25.11.1970 - IV ZR 3/69
    Der Pfleger konnte noch in der Revisionsinstanz das bisherige Verfahren einschließlich der Klägerhebung durch den Kläger genehmigen (RGZ 126, 261, 263; OGHZ 2, 1, 13), wie er es getan hat.
  • BGH, 24.03.1971 - IV ZR 146/69

    Unheilbare Zerrüttung der Ehe - Festlegung des genauen Zeitraums für die

    Die in diesem Zeitpunkt bestehende Ehezerrüttung kann mit darauf beruhen, daß der Kläger sein eigenes früheres Verhalten, für das er wegen seines Gesundheitszustandes nicht verantwortlich zu machen ist, und die dadurch verursachten Spannungen und Belastungen des ehelichen Zusammenlebens in einem Zustand nicht oder geringfügig herabgesetzter Verantwortlichkeit zum Anlaß nahm, an seiner eheablehnenden Einstellung festzuhalten, obwohl es ihm bei zumutbarer Gewissensanstrengung möglich gewesen wäre, einzusehen, daß die aufgetretenen Schwierigkeiten weitgehend auf ihn selbst zurückgingen, und demgemäß die eheliche Gesinnung zurückzugewinnen (BGH LM § 48 Abs. 2 EheG Nr. 63, 98; Urteile des Senats vom 11. März 1970 - IV ZR 731/68 und vom 25. November 1970 - IV ZR 3/69).
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